Stadt Neuerburg - Stadthalle

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§1 Eigentum und Hausrecht

(1) Die Stadt Neuerburg ist Eigentümerin des Bürgerhauses in Neuerburg

(2) Das Hausrecht steht dem Stadtbürgermeister zu

(3) Das Hausrecht umfaßt insbesondere

a) die Gestattung der Benutzung von Räumen des Bürgerhauses durch Dritte und die Erteilung einer Benutzungserlaubnis

b) die Überwachung der Hausordnung (§4) und die Ausübung der Befugnisse nach §4 Abs. 1 Buchstabe h.

c) die Erteilung von Hausverbot in anderen Fällen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung.

§2 Zweckbestimmung

Das Bürgerhaus dient der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen der Stadt und der örtlichen Vereine mit gemeinnützigem, kulturellem oder unterhaltendem Charakter. Darüber hinaus steht es nach Maßgabe dieser Satzung vom 31.07.1999 für örtliche und überörtliche Verbände, Vereine, Firmen sowie Personen zur Verfügung.

§3 Art und Umfang der Benutzung

(1) Vereine, die ihren Sitz in der Stadt Neuerburg haben, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verfolgen und deren Mitglieder sich überwiegend aus Einwohner der Stadt Neuerburg zusammensetzt, dürfen das Bürgerhaus und seine Einrichtungen nach Vereinbarung mit dem Hausherrn für ihre Zwecke benutzen. Der Stadtbürgermeister stellt insoweit im Einvernehmen mit den Vereinsvorständen der örtlichen Vereine zu Beginn eines jeden Jahres einen Veranstaltungskalender auf, dessen Termine für alle Beteiligten verbindlich sind.

(2) Die Benutzung des Bürgerhauses durch andere Interessenten ist, soweit es sich um Einwohner der Stadt handelt, mit Einverständnis des Hausherrn zulässig. Hierbei sind die berechtigten Interessenten der Stadt und der örtlichen Vereine zu berücksichtigen.

(3) Die regelmäßige Benutzung durch Vereine, deren Sitz nicht die Stadt Neuerburg ist, oder durch andere Personen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Stadtrates zulässig. Bei einmaliger Benutzung entscheidet der Stadtbürgermeister. Für politische Gruppen und Vereinigungen gilt Abs. 4.

(4) Politische Gruppen und Vereinigungen, die das Bürgerhaus zur Durchführung politischer Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht um vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Parteien oder Ersatzorganisationen handelt.

(5) Bei der Erteilung von Gestattungen bzw. Benutzungserlaubnissen nach §1 dieser Satzung ist besonders darauf zu achten, dass den Belangen der Gastronomie Rechnung getragen wird.